office@r4c.at Hirschstettner Straße 19, 1220 Wien +43 (0) 5 1765-0

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf – Österreich, Stand 18.5.2018
I. Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen und Leistungen der R4C – GmbH (im Folgenden: R4C) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen bei Vertragsabschluss der Textform. Insbesondere die Änderung des Textformbedürfnisses bedarf der Textform.
  4. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R4C abweichende Bedingungen des Kunden erkennt R4C nicht an, es sei denn, R4C hätte ausdrücklich ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R4C (im Folgenden: AGBs) gelten auch dann, wenn R4C in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  1. Vertragsschluss
  1. Angebote der R4C sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung der R4C zustande, außerdem dadurch, dass die R4C mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt oder der Kunde die gelieferte Ware annimmt.
  2. Der Kunde hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
  3. Werden dem Kunden in Vertragsangeboten Sonder- bzw. Projektkonditionen eingeräumt, stehen diese unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Hersteller. Im Falle der Nichtbestätigung der Sonder- bzw. Projektkonditionen oder nachträglicher Ablehnung durch den Hersteller gilt der Preis als vereinbart, wie er sich aus der für den Einräumungszeitpunkt maßgeblichen Preisliste ergibt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Information über den Wegfall der Sonderkonditionen von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Sonderkonditionen aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden entfallen. Diese Klausel findet nur Anwendung für den Wegfall von Sonderkonditionen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss dem Kunden bekannt gegeben wurden. Im Übrigen gelten Regelungen zur Preisanpassung nach diesen AGBs.

III. Ergänzende Geltung der Vertragsbedingungen der Hersteller

  1. Ergänzend zu den Vertragsbedingungen der R4C geltend die Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Hersteller entsprechend. Diese haben weitgehende Nutzungsbedingungen (auch Lizenzbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnlich benannt)  mit ihrem Urheberrecht an den Produkten verbunden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen sowohl im Verhältnis gegenüber R4C und dem Hersteller zu berücksichtigen. Diese Bedingungen werden dem Kunden in der Regel mit dem Produkt überreicht. Auf Anfrage des Kunden werden die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Hersteller von R4C zur Verfügung gestellt.
  2. Widersprechen die Bedingungen den Bedingungen von R4C, gehen die Bedingungen von R4C den Bedingungen des Herstellers vor.
  3. Der Kunde berücksichtigt die Urheber- und Patentrechte der Hersteller und unterlässt jede Handlung, die diese Rechte beeinträchtigen könnten.
  1. Vertragsgegenstand
  1. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
  2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der Vertrag oder die Auftragsbestätigung der R4C, sonst das Angebot der R4C. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren oder die R4C sie schriftlich bestätigt hat.
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der Erklärung durch die Geschäftsleitung der R4C in Textform.
  4. Der Kunde verpflichtet sich bei gewährten Sonder- bzw. Projektkonditionen die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten. Dem Kunden ist bekannt, dass der Bestand der gewährten Sonder- bzw. Projektkonditionen von der Einhaltung der jeweiligen Herstellerbedingungen abhängt. R4C kann selbst die Einhaltung der Herstellerbedingungen fordern, insbesondere den Nachweis der Endkäuferverifikation vom Kunden verlangen. R4C behält sich vor, bei einem Verstoß gegen die Herstellerbedingungen, die zu Unrecht eingeräumten Sonderpreise zu widerrufen und die Differenz zur Preisliste zu verlangen bzw. die Forderung insoweit an den Hersteller abzutreten.
  1. Liefertermine und -fristen, Versand, Gefahrübergang
  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der R4C in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die R4C kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Berechtigte Teillieferungen können von der R4C abgerechnet werden.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die R4C durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich ebenfalls um verzögerte Lieferungen der Hersteller, soweit die Verzögerung nicht schuldhaft durch eine verspätete Bestellung des Produkts verursacht wurde. Der Nachweis der Verzögerung durch den Hersteller hat die R4C nachzuweisen.
  4. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  6. Leistungsort von Schulungen ist der Ort, an dem die Schulung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der R4C der Leistungsort.
  7. Sofern der Kunde es wünscht, wird R4C die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  8. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige bei dem Kunden auf diesen über.
  9. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung laut Lieferpapiere und auf etwaige Mängel zu überprüfen. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten entsprechend § 377 UGB. Rügen bedürfen der Textform. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von fünf Tagen ab Lieferung, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  10. Bei Transportschäden ist es Sache des Kunden, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der R4C, die über www.r4c.at erreichbar ist. Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei den Preisen um Nettopreise, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind.
  2. Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise rein netto ab R4C Auslieferungslager, Wien, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und ggfs. Transportversicherung zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  3. R4C behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen auf Grund von Preiserhöhungen oder dem Wegfall von Sonder- oder Projektkonditionen seitens der Hersteller bei R4C eintreten. Die Preiserhöhung ist begrenzt auf die tatsächlich bei R4C eingetretene Kostenerhöhung. R4C hat auf Verlangen des Kunden die Kostenerhöhung nachzuweisen. Diese Preisanpassungsklausel gilt nur für Erhöhungen, die später als sechs Monate nach Vertragsschluss eintreten. Erhöhungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Summe der Kostensteigerungen mehr als 5 % des Verkaufspreises ausmachen.
  4. Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung und Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  5. Der Kunde kann nur mit von der R4C unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der R4C in Textform an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
  6. R4C ist berechtigt, trotz anders lautender Zahlungsbestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist R4C berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von R4C für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich R4C vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist R4C berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Datenschutz und Bonitätsprüfung

  1. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei R4C mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die R4C im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden sind und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Die Daten werden vertraulich behandelt. R4C wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
  2. Soweit der Kunde uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, verwenden wir diese nur zur Beantwortung der Anfragen, zur Abwicklung geschlossener Verträge und für die technische Administration. Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Kunde zuvor eingewilligt hat. Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
  3. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung der Daten aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
  4. R4C ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von R4C erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird R4C die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

VIII. Beginn und Ende der Rechte des Kunden, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von R4C bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der R4C aus der Geschäftsbeziehung erhält der Kunde ein widerrufbares Nutzungsrecht.
  2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an R4C ab. Die Abtretung erfasst auch die Rechte des Kunden aus dem Eigentumsvorbehalt aus der Weitergabe. R4C nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. R4C ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Auf Verlangen von R4C wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. R4C darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
  3. Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware an Dritte weiter, tritt der Kunde seine vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit der Forderungen von R4C gegen den Kunden bereits jetzt für die Zukunft ab. R4C nimmt diese Abtretung an. Kommt der Kunde gegenüber R4C in Zahlungsverzug, ist R4C berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber dem Dritten offenzulegen. Der Kunde ist im Falle des Verzuges unverzüglich verpflichtet, R4C sämtliche Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendig sind.
  4. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit R4C nicht gehörenden Waren erwirbt R4C Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
  5. R4C ist berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsabtretung geltend zu machen, wenn der Kunde in Verzug gerät. In der Geltendmachung dieser Rechte liegt nicht gleichzeitig die Erklärung des Rücktritts gegenüber den Kunden, soweit dies nicht ausdrücklich von R4C geltend gemacht wird.
  6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von R4C. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit R4C über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
  1. Gewährleistung
  1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  2. Bei Sachmängeln kann R4C zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der R4C durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die R4C Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
  3. Der Kunde unterstützt R4C bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die R4C umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. R4C kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. R4C kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der R4C nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
  4. R4C gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Garantiezusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantiezusage von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von R4C in Textform bestätigt wurden.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
  6. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Diese Frist gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Mängelansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt R4C etwaige weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
  7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist R4C berechtigt, alle Aufwendungen an den Kunden weiter zu berechnen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der R4C berechnet.
  8. Rücklieferungen zur Inanspruchnahme von Gewährleistung/Garantie bzw. zur Reparatur sowie Retouren jeglicher Art werden nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung getroffen und eine RMA-Nummer vergeben wurde. Die Transportkosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug der bei R4C entstandenen Kosten. Rücksendungen, die ohne Zustimmung der R4C eingehen, werden zu Lasten des Kunden wieder an selbigen retourniert.
  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
  1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Kunden allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Hersteller geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. Er wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an R4C zu melden.
  1. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von R4C berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
  1. R4C übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat R4C von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  1. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde R4C von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
  1. Haftung
  1. R4C leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet R4C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu 10.000 Euro.
    3. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet R4C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu 10.000 Euro.
  2. R4C bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
  1. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

XII. Internationaler Versand

  1. Im Falle der Versendung von Waren in das Ausland ist R4C nicht verpflichtet, die Waren zur Ausfuhr und/oder Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einführzollformalitäten zu erledigen.
  2. Die zur Ausfuhr und Einfuhr notwendigen Formalitäten und Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  3. Der Kunde ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass durch die Versendung geltendes Recht des Lieferlandes und des Bestimmungslandes nicht verletzt wird.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Wien.
  3. Es gilt das Recht des Staates Österreichs unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung