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Allgemeine Geschäftsbedingungen Dienstleistung und Projekte – Österreich, 18.5.2018

I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

  1. Die Dienst- und Projektleistungen der R4C – GmbH (im Folgenden: R4C) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistung und Projekte.
  2. Die Begriffe Dienstleistung und Projekte werden synonym verwandt, wobei die Bezeichnung Projekt in der Regel eine Mehrzahl miteinander verbundener Dienstleistungen, also einen höheren Komplexitätsgrad aufweist.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen der R4C. Ist im Zusammenhang mit der Dienstleistung auch die Lieferung von Produkten oder die Bereitstellung von Lizenzen verbunden, gelten für diese Vertragsbestandteile die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der R4C.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen bei Vertragsabschluss der Textform. Insbesondere die Änderung des Textformbedürfnisses bedarf der Textform.
  6. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R4C abweichende Bedingungen des Kunden erkennt R4C nicht an, es sei denn, R4C hätte ausdrücklich ihrer Geltung in Textform zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen und Projekte der R4C (im Folgenden: AGB-Dienstleistung) gelten auch dann, wenn R4C in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  1. Vertragsschluss 
    Angebote der R4C sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrags oder schriftliche Auftragsbestätigung der R4C zustande, außerdem dadurch, dass die R4C mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt oder der Kunde die gelieferte Ware annimmt.

III. Ergänzende Geltung der Vertragsbedingungen der Hersteller

  1. Ergänzend zu den Vertragsbedingungen der R4C geltend die Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Hersteller entsprechend. Diese haben weitgehende Nutzungsbedingungen (auch Lizenzbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnlich benannt)  mit ihrem Urheberrecht an den Produkten verbunden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen sowohl im Verhältnis gegenüber R4C und dem Hersteller zu berücksichtigen. Diese Bedingungen werden dem Kunden in der Regel mit dem Produkt überreicht. Auf Anfrage des Kunden werden die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Hersteller von R4C zur Verfügung gestellt.
  2. Widersprechen die Bedingungen den Bedingungen von R4C, gehen die Bedingungen von R4C den Bedingungen des Herstellers vor.
  3. Der Kunde berücksichtigt die Urheber- und Patentrechte der Hersteller und unterlässt jede Handlung, die diese Rechte beeinträchtigen könnten.
  1. Vertragsgegenstand
  1. R4C erbringt die im Vertrag näher bezeichnete Leistung als Dienstleistung. Ein Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Vertrag bestimmt ist.
  2. Der Kunde hat die notwendigen Arbeitsplätze und die notwendige Arbeitsplatzumgebung (EDV-Platz, Software, etc.) zur Verfügung zu stellen. Soweit die Voraussetzungen nicht unmittelbar aus dem Vertrag hervorgehen, hat der Kunde die Voraussetzungen im Vorfeld mit R4C abzustimmen. Auf die weiteren Mitwirkungspflichten nach diesen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, findet die Dienstleistung beim Kunden statt.
  1. Informationspflichten des Kunden, Zusatzkosten
  1. Der Kunde ist verpflichtet,  R4C so vollständig und umfassend über sein Projekt / die zu erbringende Dienstleistung, das Projektumfeld und die wesentlichen Umstände des Projekts zu informieren, dass für R4C eine nachhaltige Kalkulation des Aufwandes (zeitlich, personell, etc.) ermöglicht wird.
  2. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass wesentliche Angaben im Zusammenhang mit dem Projekt vom Kunden falsch oder nicht vollständig gemacht wurden, ist R4C berechtigt auf der Basis der neuen Erkenntnisse den Zusatzaufwand neu zu berechnen und den Projektpreis neu zu verhandeln. Während der Dauer der Verhandlungen über den Zusatzaufwand ist R4C berechtigt, das Projekt ruhen zu lassen. Die vertraglich bestimmte Projektzeit verlängert sich entsprechend.
  3. R4C verpflichtet sich, Umstände, die zu einem Zusatzaufwand führen, dem Kunden unverzüglich anzuzeigen und möglichst kurzfristig eine Kalkulation der Zusatzkosten zu erstellen.
  1. Ansprechpartner
  1. R4C setzt für die ihm übertragenen Aufgaben einen Projekt-/ Dienstleistungsleiter ein. Dieser ist für die eingesetzten Mitarbeiter von R4C verantwortlich und steht dem Kunden bei auftretenden Fragen zur Verfügung.     
  2. Der Kunde benennt seinerseits einen verantwortlichen Mitarbeiter, mit dem R4C die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Dieser steht während der vereinbarten Arbeitszeit bei auftretenden Fragen und Problemen als kompetenter sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung.
  3. Die als Ansprechpartner benannten Beauftragten des Auftragsgebers sind ermächtigt, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Kunde abzugeben, welche projektbezogenen Charakter haben, insbesondere auch solche, die für einen zügigen Fortgang der Ausführung der Arbeiten notwendig sind.

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird R4C im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung ( wie z.B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze usw. ) unentgeltlich gewähren.
  2. Der Kunde ist verantwortlich, im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von R4C im EDV-Umfeld zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Kunde hat die zur Durchführung notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel, einschließlich eines geeigneten Arbeitsplatzes zur Erbringung der Dienstleistung bereit zu stellen.
  4. Soweit eine Einweisung von Personal notwendig oder Bestandteil der Leistung ist, hat der Kunde ausreichend qualifiziertes Personal für diese Leistungsbestandteile für den Zeitraum der Leistungserbringung durch R4C zur Verfügung zu stellen.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste der R4C, die über www.r4c.at erreichbar ist. Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei den Preisen um Nettopreise, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind.
  2. Sofern die Dienstleistung beim Kunden zu erbringen ist, sind die Reisekosten zusätzlich zu tragen. Die Reisekosten setzen sich aus den Fahrtkosten und Übernachtungskosten zusammen. Übernachtungskosten sind zu übernehmen, wenn den Mitarbeitern von R4C unter Berücksichtigung der Arbeitszeit beim Kunden und der Entfernung zum Sitz der R4C nicht zumutbar ist. Soweit sich die Abrechnungspauschalen nicht aus dem Vertrag oder aus der allgemeinen Preisliste von R4C ergeben, sind die Kosten in üblicher Höhe zu tragen, mindestens jedoch in Höhe der steuerlich anerkannten Beträge.
  3. Die vereinbarte Vergütung ist nach Leistungserbringung und Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  4. Der Kunde kann nur mit von der R4C unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
  5. R4C ist berechtigt, trotz anders lautender Zahlungsbestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist R4C berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  6. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von R4C für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich R4C vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist R4C berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Termine
  1. Die Einhaltung der Termine durch R4C setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht gemäß dem vereinbarten Terminplan nachkommt und insbesondre die von R4C erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
  2. Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch die Außerachtlassung der Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers oder durch sonstige Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so verlängert sich der Zeitplan entsprechend und die Fristen werden angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, damit R4C aufgrund dieser Informationen disponieren kann. Ungeplante Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, es sei denn, R4C hatte den Eintritt der ungeplanten Wartezeit zu vertreten.
  4. R4C informiert den Kunden darüber, wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden können aus Gründen, für die R4C nicht verantwortlich ist oder wenn andere termingefährdende Situationen bei der Abwicklung des Auftrages auftreten. Die Information erfolgt an den für da Projekt zuständigen Projektleiter oder den Ansprechpartner.
  1. Abnahme und Leistungsbestätigung
  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Mitarbeitern von R4C die erbrachten Leistungen zu quittieren.
  2. Soweit in Ausnahmefällen eine Abnahme zur Abrechenbarkeit der Leistung notwendig ist, wird diese durch ein Übergabeprotokoll von R4C protokolliert und ist von einer zeichnungsberechtigten Person des Kunden zu unterzeichnen. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das unterzeichnete Übergabeprotokoll berechtigt R4C zur Rechnungslegung. Für Teilabnahmen gilt entsprechendes.
  1. Datensicherung vor Beginn der Leistung 
    Der Kunde wird vor dem Beginn der Leistungserbringung eine nach dem Stand der Technik ausreichende und funktionsfähige Datensicherung vornehmen. Diese muss geeignet sein, im Falle von Systemproblemen den Zustand vor Beginn der Dienstleistung wiederherzustellen. Die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit dieser Datensicherung wird von R4C vor Beginn der Dienstleistung nicht überprüft.

XII. Haftung

  1. R4C leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet R4C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu 10.000 Euro.
    3. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet R4C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch bis zu 10.000 Euro.
  2. R4C bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
  4. Zum Ersatz von reinen Vermögensschäden, insbesondere Betriebsausfallschäden oder entgangenen Gewinn, ist R4C nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

XIII. Datenschutz und Bonitätsprüfung

  1. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei R4C mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die R4C im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden sind und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Die Daten werden vertraulich behandelt. R4C wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
  2. Soweit der Kunde uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, verwenden wir diese nur zur Beantwortung der Anfragen, zur Abwicklung geschlossener Verträge und für die technische Administration. Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Kunde zuvor eingewilligt hat. Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
  3. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung der Daten aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
  4. R4C ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von R4C erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird R4C die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

XIV. Abwerbungs- und Beschäftigungsverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von R4C und sonstige mit R4C vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Kunde befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen.
  2. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung.
  3. Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von R4C oder sonstige mit R4C vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Kunde oder Dritten zu veranlassen.
  1. Allgemeine Bestimmungen
  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Wien.
  3. Es gilt das Recht des Staates Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

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